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   OLG Celle, 06.06.2023 - 2 ORbs 132/23   

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OLG Celle, 06.06.2023 - 2 ORbs 132/23 (https://dejure.org/2023,13382)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.06.2023 - 2 ORbs 132/23 (https://dejure.org/2023,13382)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - 2 ORbs 132/23 (https://dejure.org/2023,13382)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Corona, einrichtungsbezogene Nachweispflicht, kein Betretensverbot, kein Tätigkeitsverbot, Verfassungsmäßigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Corona: Einrichtungsbezogene Nachweispflicht - Kein Betretungs- und Tätigkeitsverbot

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Auszug aus OLG Celle, 06.06.2023 - 2 ORbs 132/23
    Gleiches gilt für den Eingriff in die durch Art. 12 geschützte Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris).
  • OLG Hamburg, 17.02.2021 - 2 Rb 69/20

    Ordnungswidrigkeiten: Auch eine Verstoß gegen eine außer Kraft getretene

    Auszug aus OLG Celle, 06.06.2023 - 2 ORbs 132/23
    Eine Ausnahme von dem Meistbegünstigungsprinzip gilt nach § 4 Abs. 4 OWiG für sogenannte Zeitgesetze, bei denen es für die Bußgelddrohung grundsätzlich bei dem Tatzeitprinzip zu verbleiben hat, da anderenfalls bei ausnahmsloser Anwendung des Gebots der Rückwirkung des mildesten Gesetzes diese Zeitgesetze gegen Ende ihrer Geltungsdauer nach und nach die erforderliche Achtung in der dann begründeten Erwartung verlieren, nach Außerkrafttreten des Gesetzes könnten Gesetzesübertretungen nicht mehr geahndet werden (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 17.02.2021 - 2 RB 69/20 -, juris; Rogall in KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 35 mwN).
  • OLG Hamm, 16.12.2021 - 4 RBs 387/21

    Maskenpflicht nach der Coronaschutzverordnung 2020

    Auszug aus OLG Celle, 06.06.2023 - 2 ORbs 132/23
    Beruht eine spätere Neubewertung nicht ausschließlich auf der Veränderung der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse, sondern darauf, dass sich der Gesetzgeber zu der getroffenen Regelung aufgrund eines Wandels der Rechtsüberzeugung nicht mehr bekennt, ist auf das Meistbegünstigungsprinzip des § 4 Abs. 3 OWiG abzustellen (vgl. OLG Hamburg, aaO; OLG Hamm, Beschl. v. 16.12.2021 - 4 RBs 387/21 - juris, jeweils mwN; Rogall, aaO, § 4 Rn. 37, mwN).
  • OLG Oldenburg, 13.03.2023 - 2 ORbs 17/23

    Bußgeld gegen Chirurg wegen Weigerung der Vorlage eines Impfnachweises;

    Auszug aus OLG Celle, 06.06.2023 - 2 ORbs 132/23
    Trotz ihres Außerkrafttretens kommt daher die Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes des § 4 Abs. 3 OWiG auf während ihres Geltungszeitraumes begangene Regelverstöße nicht in Betracht (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2023 - 2 ORbs 17/23 (210 Js 31415/22) -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 26.09.2023 - 2 ORbs 35 Ss 235/23

    Bußgeldsache: Verstoß der Mitarbeiterin einer Arztpraxis wegen Nichtvorlage des

    Ihr Geltungszeitraum war durch die Art. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 lit. a, 23 Abs. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 (BGBl. I, S. 5162) von Anfang an bis zum 31.12.2022 befristet, sodass die Anwendung von § 4 Abs. 3 OWiG auf während dieses Geltungszeitraums begangene Regelverstöße nicht in Betracht kommt (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023 - 2 ORbs 17/23 -, juris Rn. 17 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 2 ORbs 132/23 -, juris Rn. 14; BeckOK OWiG/Valerius, 38. Ed., Stand: 01.04.2023, § 4 Rn. 33.1; Erbs/Kohlhaas/Lutz, 246. EL April 2023, 1fSG § 73 Rn. 10b).

    Der Senat kann dabei offenlassen, ob dies nur für Zeitgesetze im weiteren Sinne (so OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023 - 2 ORbs 17/23 -, juris Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 2 ORbs 132/23 -, juris Rn. 13; wohl auch OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 2 RB 69/20 -, juris Rn. 21 und OLG Bremen, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 SsRs 9/21 -, juris Rn. 12) oder auch für Zeitgesetze im engeren Sinne gilt (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 -, juris Rn. 33 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 4 RBs 387/21 -, juris Rn. 50; BeckOK OWiG/Valerius, 38. Ed., Stand: 01.04.2023, § 4 Rn. 35; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, § 4 Rn. 36; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2019, § 2 Rn. 37).

    Denn es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass von einer Verlängerung des Geltungszeitraums der §§ 20a, 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG a. F. nicht aufgrund einer Änderung des zugrundeliegenden Pandemiegeschehens, d. h. der medizinischen Begründung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht angesichts dominierender sog. immunevasiver Corona-Varianten, sondern aufgrund eines Wandels der gesetzgeberischen Rechtsüberzeugung abgesehen worden ist (ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023, a.a.O., Rn. 20; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023, a.a.O., Rn. 14).

    Die §§ 20a Abs. 5 Satz 1, 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG a. F. sollen sich nicht lediglich darin erschöpfen, die Nichtvorlage tatsächlich vorhandener Nachweise zu sanktionieren (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023, a.a.O., Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023, a.a.O., Rn. 16).

    Vielmehr muss auch derjenige, der ungeimpft bleiben will, bei Fortsetzung der in § 20a Abs. 1 IfSG a. F. genannten Tätigkeit mit einer bußgeldbewehrten Nachweisanforderung rechnen (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 114; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023, a.a.O., Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023, a.a.O., Rn. 16), sodass es auf das tatsächliche Vorhandensein eines Nachweises nicht ankommt.

    Dafür spricht, dass weder Wortlaut, Systematik noch die Gesetzgebungsmaterialien Anhaltspunkte dafür hergeben, dass die Bußgeldbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis zu einem durch das Gesundheitsamt erteilten Betretens- oder Tätigkeitsverbot für die betroffene Person stehen sollte (OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023, a.a.O., Rn. 17).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im bereits erwähnten Beschluss die Anordnung eines Betretens- oder Tätigkeitsverbots sogar vielmehr als Umstand gewertet, durch den die Intensität des Eingriffs, der mit der zur Erfüllung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht veranlassten Impfung verbunden ist, abgemildert wird (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 207, 212, 215; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2023, a.a.O., Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023, a.a.O., Rn. 17).

    e) Für ein strukturelles Vollzugsdefizit, das zur Verfassungswidrigkeit bereits des Gesetzes wegen einer dadurch verursachten, nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen könnte, ist nichts ersichtlich (so auch OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2023, a.a.O., Rn. 18).

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